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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AT Aggertechnik GmbH
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Bedingungen finden Anwendung auf Geschäftsbeziehungen (z. B. Kauf-, Miet- und/oder Servicevertrag) zwischen der AT Aggertechnik GmbH, im folgenden AT genannt, und dem Kunden sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachter Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
§ 2 Angebote und Leistung
- Für AT verbindliche Angebote werden ausschließlich schriftlich abgegeben. Soweit keine abweichenden Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote für einen Zeitraum von 10 Tagen gültig.
- Nach Prüfung der Bestellung des Kunden sendet die AT dem Kunden zur Annahme der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu. Der Kunde wird diese aufmerksam prüfen und etwaige Abweichungen zu der Bestellung unverzüglich schriftlich mitteilen, da ansonsten mit der Erstellung der vom Kunden angeforderten Systemlösung bzw. mit der Erstellung des Produkts begonnen und der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlicher Maßstab für die Erfüllung angesehen wird. Vor dem Hintergrund der ständigen Weiterentwicklung der Produkte und Services behält sich die AT vor, Produkte und Services jederzeit zu ändern, sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistung sichergestellt ist. Wesentliche Änderungen werden nicht ohne Zustimmung des Kunden durchgeführt.
- AT erbringt ihre Lieferungen und Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von AT, wenn dies vereinbart ist. AT ist berechtigt, auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Kunden den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. AT haftet für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss AT nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von AT zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann AT dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Kunde dies ausdrücklich gewünscht hat. AT ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.
§ 3 Preise
- Der vom Kunden zu zahlende Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- Wird ein Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen, behält sich die AT vor, Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z. B. für Komponenten und Serviceleistungen) mit Wirkung für zukünftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung entsprechend anzupassen. Soweit nicht anderweitig vereinbart, haben Zahlungen sofort netto Kasse bei Lieferung zu erfolgen.
- Mietzahlungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung fristgerecht zu entrichten.
- Skonto wird nicht gewährt.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die AT ohne weitere Voraussetzungen Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückbehalten sowie gesetzliche Verzugszinsen und Ersatz verzugsbedingter Schäden verlangen.
§ 4 Lieferung
- Lieferzeiten sind grundsätzlich nur ungefähr vereinbart. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer entsprechenden Bezeichnung im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung.
- Die AT ist zu Teillieferungen berechtigt (z. B. im Rahmen der Lieferung von Drittprodukten, die zu einem anderen Zeitpunkt hergestellt werden, als die von der AT zu erbringenden Leistungen).
- Der Lieferort bzw. Leistungsort ist verbindlich in der Auftragsbestätigung angegeben.
- Die AT kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Verzug.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen möchte. Zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit die Verzögerung der Lieferung von der AT zu vertreten ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt bei gelieferten Produkten
- Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Abnehmer des Kunden zur Sicherung der Zahlungsforderungen von der AT in Höhe des geschuldeten Betrages an die AT ab. Die AT nimmt diese Abtretung an.
- Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Die AT ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen.
- Auch ohne zurückzutreten, ist die AT berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.
§ 6 Untersuchung
Ist der Kunde Unternehmer muss er die gelieferten Produkte innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt auf Ihre Vertragsgemäßheit untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Ansonsten gelten die gelieferten Produkte als genehmigt bzw. abgenommen.
§ 7 Ansprüche bei Sachmängeln
- Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Ist der Kunde Unternehmer, finden nachfolgende Modifikationen Anwendung:
- Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel behaftet sind, ist die AT nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist die AT zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in eigenen Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten des Kunden, bzw. auf dessen Gelände berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung erwirbt die AT mit dem Ausbau / Austausch Eigentum an den ausgebauten / ausgetauschten Komponenten / Geräten.
- Die Mangelansprüche verjähren in sechs Monaten ab Ablieferung, sofern die AT den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die gesetzliche Verjährung der Rückgriffsansprüche von Unternehmern bleibt hiervon unberührt, soweit die neu hergestellten Vertragswaren im Rahmen des Geschäftsbetriebs an Verbraucher verkauft werden.
- Anspruchsbegründende Mängel sind insbesondere nicht:
- Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden oder einen von ihm beauftragen Dritten zurückzuführen sind;
- Bedienungsfehler;
- Eingriffe in die oder Modifikation der Produkte durch den Kunden oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten;
- Mängel, die auf Grund äußerer Einwirkung des Kunden oder eines von ihm beauftragen Dritten auf die Produkte entstehen;
- die mangelnde Verwendbarkeit der Produkte für eine andere als die gewöhnliche Nutzung;
- Leistungen, die den Vorgaben des Kunden entsprechend erbracht wurden, aber nicht die erwünschten Merkmale ausweisen oder die erwünschten Erfolge erbringen.
§ 8 Service
- Serviceleistungen sind Handlungen, die zur Aufrechterhaltung der einmal erreichten, vertragsgemäßen Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines von der AT gelieferten oder installierten Produkts dienen und an diesem Produkt vorgenommen werden müssen bzw. können.
- Serviceleistungen werden durch die AT oder durch von der AT beauftragte Subunternehmer erbracht. Reaktionszeiten sind ungefähr vereinbart und können im Einzelfall (z. B. schwer erreichbarer Gerätestandort, fehlende Verfügbarkeit von Komponenten) variieren. Reaktionszeiten gelten nicht für Ersatzteile / Komponenten, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich sind, (z. B. Verkleidungsteile, Rahmen- und Gehäuseteile). Serviceleistungen können auch fernmündlich oder mittels E-Mail erbracht werden.
- Im Falle des Austauschs von Komponenten/Geräten erwirbt die AT mit dem Ausbau / Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten / Geräten.
- Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht von Serviceleistungen umfasst:
- Fälle, in denen gemäß den vorstehenden Vorschriften Ansprüche aus Sachmängeln ausgeschlossen sind;
- Konfigurationsarbeiten;
- Arbeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten;
- Standortwechsel von Produkten;
- Instandhaltung;
- Ersatz von Verschleißteilen;
- Arbeiten, die nicht zur Instandsetzung erforderlich sind;
- Arbeiten die nicht am Produkt selbst vorgenommen werden könne, sondern Eingriffe oder Zugriffe auf andere kundeneigene oder vom Kunden vorgehaltene Einrichtungen erfordern;
- Für Drittprodukte gelten ausschließlich die Bestimmungen der Hersteller.
§ 9 Software
Für von der AT mitgelieferte, nicht von der AT selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Erforderliche Lizenzen fügt die AT den Produkten bei; die Lizenzbedingungen sind vom Kunden zu akzeptieren.
§ 10 Haftung
- Die AT haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet die AT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die den Vertragszweck gefährden. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Von etwaigen Rechten und Ansprüchen im Schadensfall an Hardware, Software, Geräten und/oder Maschinen, insbesondere die gespeicherten Daten, die Datensicher- und Rück-Sicherbarkeit, Reproduzierbarkeit o.ä. betreffend, die nicht auf vorsätzliches grob fahrlässiges Handeln und Unterlassen zurückzuführen sind, sieht der Nutzer oder dessen Beauftragter bei Beauftragung von AT ab. AT verpflichtet sich den Nutzer oder dessen Auftrageber auf diesen Umstand hinzuweisen. Wartungsarbeiten und Serviceleistungen an Hardware, Software, Geräten und / oder Maschinen, insbesondere wenn die gespeicherten Daten in Gefahr sind, die Datensicher- und Rück-Sicherbarkeit, und / oder deren Reproduzierbarkeit nicht gewährleistet ist, kann AT gänzlich ablehnen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben sowie zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Bedingungen bereits entstandene Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlung bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter von AT und von AT Beauftragte; sie gelten insbesondere für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche.
§ 11 Datenschutz
Kundendaten werden EDV gestützt verarbeitet. Die AT beachtet bei der Nutzung personenbezogener Daten die relevanten Datenschutzbestimmungen (insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes). Die AT darf personenbezogene Daten an Servicepartner, die sich auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden können unter Einhaltung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen weiterleiten.
§ 12 Geheimhaltung
Beide Parteien werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§ 13 Rücktritt, Kündigung
- Die AT ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde trotz einer von der AT eingeräumten, angemessenen Frist die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt.
- Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, ist jede Partei unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, einen abgeschlossenen Vertrag in folgenden Fällen zu kündigen:
- nachhaltige Vertragspflichtverletzung, soweit diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der verletzten Partei beendet wird;
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei oder Beantragung der Eröffnung.
§ 14 Obliegenheiten des Kunden
- Der Kunde erklärt sich bereit, die AT alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen mitzuteilen, der AT soweit erforderlich Zugang zu den Produkten zu gewähren sowie notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Vor Durchführung von Mangelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen wird der Kunde alle nicht von der AT eingebauten Komponenten, Produkte etc. entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, liegt die Datensicherung nicht im Verantwortungsbereich der AT.
- Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, ist die AT nicht zur Erbringung weiterer Erfüllungs- oder Gewährleistungshandlungen verpflichtet und kommt auch nicht in Verzug.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht.
- Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vorliegenden Geschäftsbeziehung Gummersbach.
§ 16 Verschiedenes
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner werden die nichtigen Bestimmungen durch solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommen.
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