Allgemeine Geschäftsbedigungen

( AT Aggertechnik, Stand Januar 2016)

1. Geltungsbereich

[1]   Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der AT Aggertechnik GmbH, nachfolgend AT genannt, und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
[2]   Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn ihre Geltung durch die AT ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Geschäftsbedingungen der AT auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Leistungsbeschreibung

[1]   Die Dienstleistung des AT Service ermöglicht dem Kunden die Übermittlung von IP-Paketen von und zum globalen Netzverbund Internet per Funk. AT übermittelt IP-Pakete zwischen den angeschlossenen Rechnern und stellt im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten Übergänge zu weiteren Netzen zur Verfügung.
[2]   AT ermöglicht dem Kunden den Zugang über verteilte Netzknoten, sogenannte Points of Presence (POPs). Ein Anspruch auf Einrichtung oder Weiterbetrieb eines bestimmten POPs besteht nicht.
[3]   AT ist nur für den Betrieb der Netzknoten zuständig. Der Anschluss bzw. die Konfiguration des Kunden-Anschlussgerätes und der Rechner/PC, Server, Firewall und Router ist nicht Bestandteil des Vertrages. Diese Aufgaben können vom Kunden selber oder von einem Partner der AT auf Anforderung des Kunden kostenpflichtig übernommen werden. Die Verantwortung für den Betrieb des Kunden-Anschlussgerätes verbleibt ausschließlich beim Kunden selbst.
[4]   Zuteilung von IP-Adressen: Der Kunde erhält im Rahmen dieser Dienstleistung unter Berücksichtigung der geltenden Vergabe-Richtlinien 1 feste IPAdresse . Sofern der Kunde bereits über einen offiziell registrierten IP-Adressraum verfügt und dieser für den Anschluss verwendet werden kann, entfällt die Zuteilung eines registrierten IP-Adressraums. AT kann jedoch aufgrund von übergeordneten Richtlinien nicht gewährleisten, dass zuvor über andere Internet-Provider zugewiesene IP-Adressbereiche für den AT Anschluss wieder verwendet werden können. AT behält sich vor, dem Kunden bezogene PA-Adressen (Provider-Aggregate) und/oder CIDR-Adressbereiche (Classless Inter Domain Routing) zu zuordnen. Bei Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, die von AT zugewiesenen PA-Adressen innerhalb von 4 Wochen an die AT zurückzugeben. Zusätzliche IP-Adressbereiche werden unter Berücksichtigung der geltenden Vergaberichtlinien als gesonderte Dienstleistung zugewiesen. Ansonsten erfolgt die Zuteilung der IP Adressen mittels DHCP dynamisch.
[5]   IP-Routing: Das Routing von IP-Adressen/Adressbereichen, die von der AT bereitgestellt wurden, ist in der Dienstleistung inbegriffen. Sonstige IP-Adressbereiche des Kunden werden nach Vereinbarung geroutet. Das IP-Routing erfolgt statisch zwischen dem Kunden-Anschluss und dem zugeordneten Netzknoten.
[6]   Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den darauf bezugnehmenden Vereinbarungen mit dem Kunden. Auf Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung hinausgehen und vom Kunden kostenlos genutzt werden, besteht kein Rechtsanspruch. Bei einer möglichen Leistungseinstellung dieser kostenlos genutzten Leistungen durch die AT entsteht für den Kunden kein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz.
[7]   AT erbringt die Leistungen nach Ziffer 1 und 5 mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von bis zu 98,5 % für die AT Privatkunden Tarife Business und Premium, für die gewerblichen Tarife AT ADSL-/SDSL Business eine durchschnittliche Verfügbarkeit von 99,5 % bezogen auf ein volles Kalenderjahr. Der Bemessungszeitraum auf Jahresbasis beginnt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Serviceleistung. Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die von der AT selbst und in eigener Verantwortung betriebenen Netzelemente. Ausfallzeiten infolge von Wartungsarbeiten und Ereignissen, die von Dritten und Vorlieferanten zu verantworten sind, werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Ausfallminuten des Anschlusses werden dann berechnet, wenn der IP-Verlust bei 100 % liegt und die jeweils kumulierte Ausfallzeit basierend auf einer Zeitstunde mehr als 10 Minuten beträgt. Die AT ist berechtigt, in der Zeit von 00:00 bis 06:00 Uhr Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
[8]   Da der AT Service auf Funkverfahren basiert, behält sich die AT eine zeitweilige Beschränkung der Funkdienstleistungen auch außerhalb der in 2. [07] aufgeführten Wartungszeiten im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des eingesetzten Funkverfahrens vor. Zeitweilige Störungen des AT Service können sich auch aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlicher Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen der AT (z.B. Verbesserungen des Netzes, Änderung der Standorte der Anlagen, Anbindung der Stationen an das öffentliche Leitungsnetz etc.) oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Funknetzes erforderlich sind, ergeben (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.). AT wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Schließlich kann die Übertragungsgeschwindigkeit durch atmosphärische Bedingungen und topographische Gegebenheiten sowie Hindernisse (z.B. Bäume und Gebäude) gestört sein.
[9]   2. [08] gilt entsprechend für Störungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die die AT zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis nutzt.
[10]   Die angebotene Übertragungsgeschwindigkeit bezeichnet sich stets als Maximum Internet Rate (MIR). Der Datenverkehr im AT Netz umfasst neben den Nutzungsdaten Protokollinformationen, die für die Übertragung und Vermittlung der Nutzdaten im Datenübertragungsnetz erforderlich sind. Der Datenverkehr wird im AT Netz mit den angebotenen Übertragungsgeschwindigkeiten transportiert. Es ist davon auszugehen, dass ungefähr 10 % der zur Verfügung gestellten Übertragungsgeschwindigkeit für die im Datenverkehr enthaltenen Protokollinformationen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist die jeweilig nutzbare Übertragungsgeschwindigkeit abhängig von den im Nutzungszeitraum bestehenden Netzauslastungen.

3. Höhere Gewalt

[1]   Für Ereignisse höherer Gewalt, die der AT die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die AT nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
[2]   Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, so weit AT auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
[3]   Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
[4]   Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

4. Vertragsabschluss

[1]   Nach der schriftlichen Bestellung durch den Kunden erfolgt eine Auftragsbestätigung, bzw. die Bereitstellung der Dienste, durch die der Vertrag mit der AT zustande kommt, sofern er von Seiten der AT nicht unter zusätzliche Bedingungen gestellt ist.
[2]   Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die AT zustande.
[3]   In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der AT schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
[4]   Alle Angebote von der AT sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich AT auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.

5. Störungen, Rücktritt

[1]   AT übernimmt keine Gewähr für eine ununterbrochene Verfügbarkeit des AT Service und das jederzeitige Zustandekommen von Verbindungen und die konstante Aufrechterhaltung einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
[2]   Mängel und Störungen sind AT unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Kenntnis in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Geltendmachung von nicht rechtzeitig mitgeteilten Mängeln und Störungen ist ausgeschlossen. Auf Ziff. 2 [9], [10] wird hingewiesen.
[3]   Sowohl AT als auch der Kunde sind berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Errichtung oder Aufrechterhaltung von Verbindungsstellen für AT aus öffentlich Rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar ist, aufgrund atmosphärischer Bedingungen, topographischer Gegebenheiten oder sonstigen Hindernissen (z.B. Bäume und Gebäude) kein ausreichender Empfang erzielt und deshalb der AT Service nicht genutzt werden kann. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn AT eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
[4]   Ansprüche des Kunden aus dem Wegfall des Vertrages sind ausgeschlossen.

6. Zahlung, Einwendung gegen die Rechnung, Preisänderung

[1]   AT erhebt für den AT Service eine monatliche Gebühr. Die jeweils gültigen Tarife können bei der AT angefordert werden. Das einmalige Bereitstellungsentgelt wird mit der ersten Rechnung nach Bereitstellung des AT Service fällig. Im Bereitstellungsentgelt ist das kundenseitige Empfangsgerät abhängig von der Vertragsvariante enthalten-/nicht enthalten. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet.
[2]   AT erstellt einmalig zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Rechnung. Diese wird per Email zugestellt. Sie beinhaltet die Höhe des Bereitstellungsentgeltes –je nach Vertragsvariante das Empfangs Gerät , die Höhe der monatlichen Grundgebühr, ggf. anteilig ausgewiesen für den aktuellen Monat.
[3]   Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am dritten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA- Lastschriftmandat bucht die AT den Rechnungsbetrag nicht vor dem zweiten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notifi cation) vom vereinbarten Konto ab.
[4]   Gebühren für durch den Kunden zu vertretende Rücklastschriften hat der Kunde zu tragen. Für jeden Fall werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 20,- zzgl. ges. MwSt. fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.
[5]   Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung in Textform gegenüber der AT Aggertechnik GmbH; Dreisbacherstraße 30; 51674 Wiehl/Dreisbach; Telefax:02296 – 999-386 oder E-Mail: info@aggertechnik.de anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben unberührt.
[6]   AT behält sich das Recht vor, Änderungen der Tarife für den AT Service vorzunehmen, um die Tarife an die Marktgegebenheiten der Diensterbringung oder an die Bedingungen der Zulieferer der AT anzupassen, sofern die Änderungen für den Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind. AT wird die Kunden mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten in geeigneter Form (schriftlich oder elektronisch) über Änderungen der Tarife informieren. Sollte der Kunde mit einer Tariferhöhung nicht einverstanden sein, ist er berechtigt, sich von dem Vertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Tariferhöhung zum Datum des Inkrafttretens der Änderung zu lösen.AT wird den Kunden hierauf in der Mitteilung über die Änderung der Tarife besonders hinweisen. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Änderungen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden als vereinbart. AT wird den Kunden hierauf ebenfalls in der Mitteilung über die Tariferhöhung besonders hinweisen.
[7]   Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
[8]   Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

7. Vertragsbeginn, -dauer, Kündigung

[1]   . Der Vertrag beginnt mit der Bereitstellung des AT Service am Kundenanschluss, spätestens 14 Tage nach Übersendung der AT Antenne und der Zugangsdaten.
[2]   Die Mindestvertragsdauer für den AT Service orientiert sich an den im Vertrag genannten Laufzeiten.
[3]   Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Die Kündigung muss der AT oder dem Kunden mindestens drei Monate vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
[4]   Die im Auftrag vereinbarte Mindestvertragslaufzeit für den AT Service beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Wird während der Laufzeit des Vertrages eine Zweitanbindung betriebsfähig bereitgestellt, eine Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit bzw. der Variante des AT Service vereinbart, beginnt ab dem Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung bzw. ab dem Zeitpunkt der Änderung eine neu zu vereinbarende Mindestvertragslaufzeit.

8. Sperre, Vertragsverletzung, Außerordentliche , Kündigung

[1]   Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist die AT berechtigt, den AT Service auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
[2]   Kommt der Kunde a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die AT das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50% der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden monatlichen Preise verlangen.
[3]   Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn AT einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
[4]   Bei Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung kann unabhängig vom Ausspruch der Kündigung der Anschluss ohne Androhung sofort gesperrt werden.
[5]   Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Kunde einen Schadenersatz in Höhe von 50 % der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit anfallenden monatlichen Entgelte zu zahlen. Der Betrag ist in einer Summe sofort fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, das AT kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.
[6]   Verletzt der Kunde ihm obliegende Pflichten erheblich oder nachhaltig, und macht er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung nicht unverzüglich rückgängig, so ist die AT berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50% der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden monatlichen Preise zu verlangen.
[7]   Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der AT vorbehalten.

9. Überlassen und Rückgabe von Geräten

[1]   Zur Nutzung des Produktes werden dem Kunden je nach Vertragsvariante notwendige technische Endgeräte für die Dauer des Vertragsverhältnisses überlassen und gehen nicht in das Eigentum des Kunden über. Die Entscheidung welche Geräte dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, obliegt ausschließlich AT. Die Geräte sind vom Kunden pfleglich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, an den Geräten keine Manipulationen oder Konfigurationsänderungen vorzunehmen.
[2]   Bei Beschädigung oder Verlust ist AT unverzüglich zu informieren. Hat der Kunde die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten, kann AT den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadenersatz verlangen.
[3]   Bei Zerstörung der Endgeräte, die auf fahrlässige Handhabung oder mutwillige Zerstörung zurückzuführen ist, ist AT berechtigt dem Kunden ggf. eine Reparatur bzw. bei Unmöglichkeit der Reparatur den aktuellen Zeitwert in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachweisen kann.
[4]   Bei einem Ausfall eines überlassenen Gerätes sorgt AT in einem angemessenen Zeitraum für Ersatz. 5 Werktage ab Feststellung des Ausfalls durch AT gelten ohne weiteres als angemessen. Soweit der Ausfall durch Verschulden des Kunden verursacht wurde, übernimmt der Kunde die Kosten, die durch den Ersatz entstehen.
[5]   Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die technischen Geräte innerhalb 30 Tagen nach Beendigung als Paket auf dem Postwege zurückzuliefern. Die Kosten des Versandes sind vom Kunden zu übernehmen.
[6]   Für den Fall, dass AT die überlassenen Geräte nicht vereinbarungsgemäß nach dem Vertragsende zurückerhält, hat AT einen Anspruch auf Wertersatz.

10. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
[1]   Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere- dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS ebenso wenig wie nicht gesetzeskonforme Einwahlprogramme
  • darf keine rechtswidrige Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel erfolgen (§ 238 Strafgesetzbuch - StGB -).
  • dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der AT schädigen können. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
  • ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inanspruchnahme einzelner Funktionalitäten und insbesondere durch die Einstellung oder das Versenden von Nachrichten keinerlei Beeinträchtigungen für die AT, andere Anbieter oder sonstige Dritte entstehen.
  • dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
  • sind die nationalen und internationalen Urheber und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.

[2]   Die AT ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des AT Service durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus den mit der Beanspruchung oder Nutzung des AT Service verbundenen namens-, marken-, urheber- oder sonstigen schutzrechtlichen Streitigkeiten ergeben.
[3]   Die für Teledienste oder Mediendienste geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die dort geltenden Informationspflichten, sind zu beachten.
[4]   Für den vom Kunden gewünschten international routbaren IP-Adressraum ist gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC) rechtzeitig, d.h. mit der Auftragserteilung des AT Service, die geforderte Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
[5]   Dem Kunden ist es untersagt
  • unaufgefordert E-Mail zu Werbezwecken (Mail- Spamming) oder
  • unaufgefordert Nachrichten zu Werbezwecken (News-Spamming) an Dritte zu versenden.

[6]   Wenn der Kunde ein eigenes Netzwerk (LAN) betreibt, ist ein Grenzrouter einzusetzen bzw. das LAN so zu konfigurieren, dass der interne Verkehr die Schnittstelle des Kundenrouters nicht überschreitet. Weiterhin sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Zugriffe Dritter (z.B. durch eine Firewall) zu treffen. Eine erhöhte Abrechnung der monatlich übertragenen Datenvolumina durch den Nichteinbau eines Grenzrouters bzw. einer unsachgemäßen Konfiguration des LAN sowie durch fehlende Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Zugriffe Dritter geht zu Lasten des Kunden.
[7]   Der Kunde hat auf eigene Kosten den Mitarbeitern der AT Zugang zum Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung von Prüf-, Installations- und Instandhaltungsarbeiten erforderlich ist.
[8]   Zur termingerechten Bereitstellung des AT Service ist auf Verlangen der AT ein gemeinsamer Begehungstermin abzustimmen und wahrzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung in Räumen Dritter bereitgestellt werden soll oder der Kunde nachträglich für seinen AT Service eine Zweitanbindung beauftragt.
[9]   Die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie der ggf. erforderliche Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung ist auf eigene Kosten bereitzustellen.
[10]   Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die der AT durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen der AT vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
[11]   Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der IP-Adressraum nicht weiter zu nutzen oder der Adressraum ist nach Zustimmung durch die AT auf eine andere, ihm überlassenen AT Service Anbindung zu übertragen.
[12]   Der Kunde ist verpflichtet sein Empfangsgerät jederzeit zum Zwecke der Diagnose und Fernwartung dauerhaft in Betrieb zu halten. Sollte sein Empfangsgerät bei einer Diagnose oder Fernwartung nicht erreichbar sein, so kann dies in Folge zu einem Ausfall seines Systems führen. Kosten für die Wiederherstellung seines Anschlusses, werden dem Kunden in diesem Falle in Rechnung gestellt.
[13]   Der Kunde ist verpflichtet Gebühren und Kosten, die im Rahmen einer Strafverfolgung zu Verletzungen unter [1] stehen und der AT in Rechnung gestellt werden oder entstehen, zu tragen.
[14]   AT ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine Pflicht Verletzung nach Ziffer 10. [1] bis [13] die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.

11. Nutzung durch Dritte

[1]   Dem Kunden ist es nicht gestattet, den AT Service Dritten ohne vorherige Erlaubnis der AT zum alleinigen Gebrauch zu überlassen oder weiterzuvermieten.
[2]   Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung des AT Service durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

[1]   Gegen die Ansprüche der AT kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
[2]   Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber Unternehmern ebenso auf rechtskräftige oder unbestrittene Forderungen beschränkt.
[3]   Der Kunde darf Ansprüche gegen AT nicht an Dritte ohne Genehmigung der AT abtreten. AT wird die Genehmigung hierzu nicht ohne triftigen Grund verweigern.

13. Haftung

[1]   Die Haftung der AT auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
[2]   Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
[3]   Die Haftung ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; dies gilt nicht bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln oder bei Personenschäden.
[4]   Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a in jedem Falle unberührt.
[5]   Die Integration in den Überspannungsschutz/Blitzschutz und Potentialausgleich ist nicht Bestandteil dieses Vertrages, sofern dies nicht mit dem Kunden gesondert vereinbart ist. Der Kunde ist für den Überspannungsschutz/Blitzschutz und Potentialausgleich selbst verantwortlich.
[6]   Für Schäden auf Grund der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet die AT nach den Regelungen des TKG.
[7]   Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können, sowie für Schäden oder Ausfälle an der/den Funkverbindung/en, die durch die Veränderung der topografischen Gegebenheiten, z.B. Bäume oder Gebäude, entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

14. Datenschutz

[1]   AT wird die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
[2]   AT ist berechtigt, die Kundendaten gegenüber Geschäftspartnern, die für die zur Verfügungsstellung der Dienste der AT erforderlich sind, zu übermitteln.
[3]   Der Kunde, der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist, ist verpflichtet, die für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

15. Bonitätsprüfung

[1]   Der Kunde willigt ein, dass AT der SCHUFA HOLDING AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA erhält.
[2]   Unabhängig davon wird AT der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln, sofern dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen geboten ist und kein schutzwürdiges Interesse des Kunden überwiegt.
[3]   Die SCHUFA speichert und übermittelt Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).
[4]   Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
[5]   Unter den Voraussetzungen von Ziff. 13 [02] ist AT auch berechtigt, den Namen und die Adresse des Teilnehmers sowie den Tatbestand an die Vereine Creditreform, D&B Schimmelpfeng AG, Süd-West-Inkasso und die Auskunftei Bürgel zu deren Schutz vor finanziellen Verlusten und zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Teilnehmers zu melden.

16. Schlussbestimmungen

[1]   Erfüllungsort aller Leistungen der AT ist gegenüber Kaufleuten der Sitz der AT. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz der AT.
[2]   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[3]   Sollten Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder sollte sich herausstellen, dass eine Regelungslücke vorliegt, die durch gesetzliche Regelungen nicht geschlossen werden kann, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine Regelung vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.
[4]   AT ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. AT haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
[5]   Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AT auf einen Dritten übertragen.

17. Schlichtung

[1]   Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.

Breitbandige Glasfaseranbindung über letzte Meile mit 60 GHz Richtfunktechnik

Lungmuß Dortmund Dezember 2023

Die Chemiekalien- Gesellschaft Hans Lungmuß mbh & Co KG ( Lungmuß Feuerfest) gehört seit 60 Jahren zu Europas führenden Anbietern von ungeformten feuerfesten Produkten.

Redesign der bestehenden Richtfunkstrecken Klinikums Oberberg

Um die Voraussetzungen der kommunalen Gesundheitsvorsorge innovativ und nachhaltig für die Menschen in der Region gewährleisten zu können, erfolgte in 2023 das Redesign der bestehenden Richtfunkstrecken und die Festnetz Anbindung der Deutschen Telekom.

Für die primäre -und Backup Anbindung wurden Bandbreiten bis 10Gbit/s voll duplex zwischen dem Klinikum Oberberg, dem Krankenhaus Waldbröl, der Klinik Marienheide, der PSK Bergisch Gladbach und Nebenstellen des Klinikums Oberberg installiert.

Schnelle Glasfaseranbindung via "letzte Meile" über regulierten Richtfunk

Die Fa. AGRODUR zählt zu einem der führenden Kunststoffverarbeiter in nahezu allen Produktbereichen – ob im Fahrzeug oder zu Hause - in Deutschland mit mehreren Standorten.